Unternehmer, die die Frist für Steueranmeldungen (Lst, Ust-VA, kap Ertrst) nicht genau eingehalten haben, müssen sich auf drohende Strafverfolgung seitens der Finanzverwaltung einrichten.
Die verspätete Abgabe der Steueranmeldung bedeutet eine „Steuerverkürzung auf Zeit “ und somit den objektiven Tatbestand einer strafbaren Steuerhinterziehung.
Eine verspätete Steueranmeldung lößt (jetzt neu) stets eine Unterrichtung der Buß- und Strafsachenstelle aus.
Selbst wenn keine strafrechtlichen Ermittlungen vorgenommen werden, können aber andere Behörden unterichtet werden, wie z.B. Gewerbebehörden.

Fazit: Sollten Termine für Steueranmeldungen nicht eingehalten werden können, ist es jedenfalls nach jetziger Verwaltungsauffassung sinnvoll, beim Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung zu beantragen.